Die Klägerin erstand im Rahmen einer Zwangsvollstreckung das Eigentum an einem zuvor dem Beklagten gehörenden Grundstück unter Übernahme der eingetragenen Reallast (Ersatzwert: 21.400 EUR). Sie wurde aus dieser Reallast gerichtlich in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten Erstattung der von ihr an die Reallastberechtigte erbrachten Leistungen (4.420,90 EUR), Kosten eines Vorprozesses zwischen ihr und der Reallastberechtigten (1.389,23 EUR) und Feststellung der Freistellung. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

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