Schuldner studiert mit finanzieller Unterstützung

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und hat das Guthaben des Schuldners auf seinem Konto bei der Drittschuldnerin, welches als P-Konto geführt wird, gepfändet. Der Schuldner bezieht ein laufendes regelmäßiges Nettoeinkommen in Höhe von 576 EUR monatlich aus BAföG-Einnahmen sowie weitere 300 EUR aus einem Bildungskredit.

Bildungskredit für ein Praktikum

Der Schuldner begehrt, den pfändungsfreien Betrag einmalig zu erhöhen, weil besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen dies erforderten. Er absolviere eine Ausbildung zum staatlich geprüften Informatiker Multimedia, wofür ihm ein Kredit in Höhe einer Einmalzahlung von 3.500 EUR gewährt worden sei. Dessen Freigabe auf dem P-Konto beantragt er. Der Gläubiger ist dem entgegengetreten, da es sich nicht um eine unpfändbare Leistung handele.

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