Hoffnung nicht erfüllt …

Die Hoffnung, dass der Verordnungsgeber mit der Überarbeitung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZvFV) zumindest einen Teil der vielen Praxisprobleme löst, war groß. Die jetzt eintretende Enttäuschung ist es nicht minder. Eine Vielzahl von Praxisfragen bleibt weiterhin unbeantwortet und wird nun letztlich vom BGH beantwortet werden müssen.

… und in der Praxis allein gelassen

Die ursprünglichen PfÜB-Formulare nach der ZVFV (v. 31.8.2013 m.W.v. 1.9.2012; BGBl I 2012, 1822) sehen auf S. 1 z.B. zwar die Möglichkeit vor, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten PfÜB zu beantragen. Bisher war jedoch kein konkretes Feld für die Beiordnung des Anwalts vorgesehen, so dass man diesen Antrag z.B. in den freien Hilfslinien der letzten Seite der PfÜB-Formulare eintragen musste.

BGH wird vom Gesetzgeber ignoriert

Auch der BGH monierte in seiner Entscheidung vom 13.2.2014 (VII ZB 39/13 – FoVo 2014, 46) die fehlende Antragsmöglichkeit. Das verabschiedete neue Formular, das ab dem 25.6.2014 benutzt werden darf und ab 1.11.2014 zwingend zu verwenden ist (BGBl 2014, 754 ff.), be­rücksichtigt jedoch leider nicht die bereits 2008 ergangene BGH-Rechtsprechung zur möglichen Beiordnung einer Sozietät (BGH NJW 2009, 440) als Alternative zur Beiordnung eines namentlich bezeichneten Anwalts.

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