Gläubiger will Pkw, der im Gewahrsam des SU verbleiben soll

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Bremen. Mit Schreiben vom 10.8.2017 beantragte die Gläubigerin die Pfändung von zwei Pkw des Schuldners mit folgender Anweisung: "Die Pfändung nehmen Sie bitte so vor, dass Sie eine Siegelmarke am Fahrzeug anbringen und lediglich Schlüssel und Kfz-Brief abnehmen. Hiernach ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen."

GV verlangt Kostenvorschuss für die Verbringung

Der GV forderte mit Schreiben vom 15.8.2017 von der Gläubigerin zur Erledigung des Vollstreckungsauftrages einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR an. Er teilte der Gläubigerin in weiterem Schriftverkehr mit, dass aus Haftungsgründen ein Abtransport der Pkw erfolgen müsse. Da der GV eine Neuberechnung der Höhe des Kostenvorschusses ablehnte, beantragte die Gläubigerin, die Akte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung nach § 766 ZPO vorzulegen.

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