Darlehnserschleichung

Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren der Beklagten Darlehensforderungen von insgesamt 572.422,48 EUR an; dabei versah sie die Spalte "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" mit einem Kreuz. Sie erläuterte ihre Anmeldung dahingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kreditbetruges ermittelt, insbesondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar ergebe sich, dass der Schuldner aus den von der Klägerin ausgereichten Darlehen Kick-Back-Zahlungen in Höhe von 56.000 DM und 51.000 DM erhalten habe. Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach jedoch dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Während das LG der Feststellungsklage stattgegeben hat, wies das OLG sie mangels hinreichender Bestimmtheit des angemeldeten Forderungsgrundes als unzulässig ab.

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