Lange war die Frage umstritten, jetzt hat der BGH entschieden: Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet die Kontoauszüge herauszugeben (BGH, 9.2.2012 – VII ZB 49/10, FoVo 2012, 69). Dabei ist er nicht berechtigt, die Kontoauszüge ganz oder teilweise zu schwärzen (BGH, 23.2.2012 – VII ZB 59/09, FoVo 2012, 73). Hierauf muss der Gläubiger unmittelbar reagieren und schon in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf eine entsprechende Herausgabe durch den Schuldner drängen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die aktuellen Entscheidungen sofort allen Rechtspflegern bekannt sind. Auch in laufenden Verfahren kann der Gläubiger durch ein entsprechendes Antwortschreiben auf Monierungen profitieren. Für Altbeschlüsse kann eine entsprechende Klarstellung erfolgen. Ist damit die Grundlage für das Herausgabeverlangen gegeben, ist der Schuldner entsprechend zur Herausgabe der Kontoauszüge aufzufordern. Kommt er dem nicht freiwillig nach, muss der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung nach §§ 836 Abs. 3 S. 3, 883 ZPO beauftragt werden. In dieser und der nächsten Ausgabe der FoVo liefern wir Ihnen die notwendigen Musterschreiben.

 

Muster: Der PfÜB "Konto" unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidungen

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger … vertrete. Im Namen und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und

seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt.
zu übersenden. Die Zustellung wird von hier aus im Wege der Parteizustellung veranlasst.

Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigter beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Soweit das Gericht annimmt, dass ein oder mehrere der gepfändeten Ansprüche nicht pfändbar sind oder dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonstige Hindernisse entgegenstehen, wird gebeten, den Beschluss zunächst in der für zulässig erachteten Form zu erlassen, damit die Rechte des Gläubigers gewahrt werden.

Rechtsanwalt/Inkassodienstleister

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

… (Gläubiger) ./.… (Schuldner)

Nach dem Urteil des LG … vom …, Az. …, dessen vollstreckbare Ausfertigung ich nebst [dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom …, Az. …, und] dem Zustellungsnachweis beifüge, hat/haben der/die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung … EUR
… % Zinsen für die Hauptforderung seit dem … … EUR
vorgerichtliche Mahnkosten … EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – … EUR
… % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem … … EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen … EUR
Zwischensumme … EUR
abzüglich der Zahlungen vom … über … EUR
Zwischensumme … EUR
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  
aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von … EUR  
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV … EUR
19 % Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VV … EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV 15,00 EUR
Summe … EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen … [genaue Bezeichnung und Anschrift des Kreditinstituts] – Drittschuldner – aus der bestehenden Geschäftsverbindung sowie aller Kontoverbindungen einschließlich aller auf Rechnung der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin geführten Konten, vor allem

aus dem/den Vertrag/Verträgen betreffend die Konten Nr. …
aus allen Festgeldkonten
aus dem Sparvertrag betreffend die Konten Nr. …
aus dem Vertrag über Wertpapierverwahrung mit der Depot Nr. …
aus der Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes)
aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Kreditverträgen und Kreditzusagen
aus den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten und Depots

ohne Rücksicht darauf gepfändet, ob sie fällig sind oder künftig fällig werden.

Insbesondere werden gepfändet:

das Guthaben am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833a ZPO)
alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über d...

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