Gläubigerin pfändet Ansprüche aus dem Konto

Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin (GL) über 678,78 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen. Dieser bezieht sich u.a. auf angebliche Forderungen des Schuldners (SU) gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse. In dem Beschluss wurde angeordnet, dass der SU gem. § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandene Urkunden herauszugeben. Insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag, Sparvertrag, Sparbücher.

AG und LG lehnen Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge ab

Den Antrag der GL, im PfÜB zugleich nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der SU verpflichtet sei, "laufende Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" herauszugeben, hat das AG – und auf die sofortige Beschwerde auch das LG – abgelehnt.

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