Barauszahlungen haben eine Grenze
Die Erinnerung der Schuldnerin wurde zurückgewiesen. Wer als Schuldner von seinem als P-Konto geführten Girokonto Barabhebungen in einer Größenordnung vornimmt, die die Grenze des eingeräumten monatlichen Freibetrages erreicht, hat gegenüber der Drittschuldnerin (kontoführende Bank) keinen weiteren Verfügungsanspruch für den laufenden Monat, weil der monatliche Pfändungsfreibetrag bereits erreicht wurde.
Bareinzahlung rechtfertigt keine höhere Barabhebung
Dies gilt auch dann, wenn die Schuldnerin zuvor Bareinzahlungen auf das P-Konto geleistet hat. Es wäre der Schuldnerin unbenommen gewesen, den Barbetrag für den laufenden Lebensunterhalt für sich und ihre Familie einzusetzen.
Vorliegend ist der Schuldnerin darüber hinaus durch den Beschluss des AG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausreichend entgegengekommen worden, weil sie mit der Entscheidung Mittel für die Überbrückung des Monats November 2016 erhalten hat.
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