Gläubiger ist Herr des Verfahrens

Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Fortsetzung seiner Rechtsprechung, wonach der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens ist und damit Beginn, Art, Ausmaß und Ende der Vollstreckung bestimmt.

Schuldner ist nicht rechtlos

Der Schuldner wird damit nicht rechtlos gestellt. Vielmehr kann er im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO dem Vollstreckungstitel seine Durchsetzbarkeit nehmen und insoweit über § 769 ZPO auch einstweiligen Rechtsschutz finden. Der Schuldner gerät nur insoweit in die Defensive, als er den materiell-rechtlichen Einwand darlegen und beweisen muss. Das ist sachgerecht, weil der Titel gegen ihn gerichtet ist und er ihn anlässlich der vermeintlichen Zahlung nicht herausverlangt hat.

 

Hinweis

Im konkreten Fall des BGH hätte es dann nicht genügt, auf das bzw. die Schreiben des Gläubigers zu verweisen. Vielmehr ist die behauptete Zahlung darzulegen und zu beweisen.

Keine voreilige Zahlungsbestätigung

Der Fall des BGH zeigt aber auch, dass sich der Gläubiger wie sein Rechtsdienstleister davor hüten sollte, voreilig, vor allem aber auch ohne konkrete Forderung des Schuldners, die Erfüllung der Vollstreckungsforderung zu bescheinigen. Im konkreten Fall des BGH hatte aus Sicht der Gläubigerin der betroffene Schuldner keine Zahlung geleistet, so dass dieser sie auch nicht aufgefordert haben kann, die Leistung zu bescheinigen. Wäre die Gläubigerin nicht von sich aus aktiv geworden, wäre es zu dem ganzen Prozess nicht gekommen.

FoVo 3/2016, S. 58 - 60

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