Gläubiger vollstreckt, SU behauptet Erfüllung

Auf die Immobiliarzwangsvollstreckung der Gläubigerin beantragt der Schuldner die Einstellung des Verfahrens und behauptet unter Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Schreibens der Gläubigerin, die Vollstreckungsforderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In dem Schreiben bestätigt die Gläubigerin den Eingang eines Ablösebetrages in Höhe von 28.081,65 EUR und teilt mit, weitere Ansprüche aus diesem Engagement würden nicht mehr geltend gemacht. Die Gläubigerin ist dem Einstellungsantrag entgegengetreten und beruft sich auf ein weiteres Schreiben, in dem sie erklärt, dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung aufgetreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Während das AG die Vollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt hat, wies das LG den Antrag zurück.

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