Erwerbsunfähigkeitsrente und weitere Einkünfte

Die Schuldnerin bezog Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung als Altenpflegerin und einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin. Dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zusammenrechnung ist sie mit dem Einwand begegnet, dass die Nebentätigkeiten überobligatorisch seien. Der Treuhänder ist dem nicht entgegengetreten.

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