Gläubiger sollte selbstständig prüfen

Auch wenn der BGH der Auffassung des Gläubigers gefolgt ist, hat das Verfahren die Vollstreckung gestört und verzögert. Vor diesem Hintergrund sollte der Kläger jeweils selbstständig prüfen, ob eine einfache oder qualifizierte Klausel erforderlich ist, und im zweiten Fall stets auch die Erteilung einer "qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § …" beantragen. Im Zweifelsfall sollte ausdrücklich begründet werden, warum die eine oder die andere Klausel als zu erteilen angesehen wird.

Alle Titel einsetzen

Der Fall zeigt auch, wie sinnvoll es sein kann, aus allen zur Verfügung stehenden Titeln vorzugehen und so zu vermeiden, dass die Vollstreckung im Ergebnis gestört wird. Soweit der Vollstreckungstitel nicht im gerichtlichen Mahnverfahren geschaffen wurde, verfügt der Gläubiger auch über einen Kostenerstattungsanspruch, den er sich im Wege des Kostenfestsetzungsbeschlusses titulieren kann. Da hier stets eine einfache Klausel ausreicht, hat die darauf gestützte Vollstreckungshandlung, sei es eine Sachpfändung, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Terminierung im Offenbarungsverfahren, stets ihre Berechtigung.

Das Wichtigste: Vergleich richtig formulieren

Am wichtigsten ist es für den Gläubiger allerdings, schon im Erkenntnisverfahren darauf zu achten, dass der Titel stets so formuliert wird, dass eine einfache Klausel ausreicht. Im Fall des BGH war der Vergleich so formuliert, dass die Zahlung davon abhängig war, dass die Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Damit musste der Gläubiger den Bedingungseintritt als ihm günstige Tatsache beweisen. Da § 726 ZPO den Nachweis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde verlangt, wird der Gläubiger vor praktisch kaum lösbare Probleme gestellt.

 

Muster: Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Bedingungseintritt

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine Formulierung, die dem Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Bedingungseintritt zuschiebt:

"Der Schuldner hat an den Gläubiger 6.379,99 EUR zu zahlen, wenn er nicht bis zum 1.10.2008 folgende Unterlagen vorgelegt hat. Er hat an den Gläubiger weitere 1.497,17 EUR zu zahlen, wenn er nicht bis zum 1.9.2008 entsprechende Bürgschaftsurkunden dem Gläubiger übergeben hat." Der Eintritt des Kalendertages stellt nach § 751 ZPO keine Bedingung im Sinne des § 726 BGB dar, sondern ist vom Vollstreckungsorgan erst beim Vollstreckungsbeginn zu prüfen.

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