Zwei Gläubiger betreiben die Zwangsversteigerung

Die Schuldner sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf Antrag des Gläubigers zu 1) ordnete das AG 2009 die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners an. Die Gläubigerin zu 2 trat dem Verfahren bei. 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Ende 2010 wurde der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk wieder gelöscht. Auf Antrag des Gläubigers zu 2 ordnete das AG im August 2010 auch die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an. Die Verfahren der beiden Schuldner wurden miteinander verbunden.

In dem Versteigerungstermin 2012, in dem nur der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war, hat der Gläubiger zu 2 beantragt, die beiden Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Nachdem der Schuldner dem Antrag zugestimmt hatte, hat das AG beschlossen, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Dem Meistbietenden ist der Zuschlag erteilt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das LG den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Gläubiger zu 2) nach erfolglosem Beschwerdeverfahren mit der Rechtsbeschwerde.

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