Vorläufig vollstreckbarer Titel

Hat der Gläubiger ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares obsiegendes Urteil erlangt, stellt sich die Frage, wie er weiter verfahren soll. Er kann dessen Rechtskraft abwarten und dann die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung betreiben. Bei einem solchen Vorgehen besteht allerdings die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners verschlechtert oder dieser sogar aktiv sein Einkommen und Vermögen verschiebt. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner gegen das Urteil im Rechtsmittelwege vorgeht und so weitere Zeit für solche Vermögensverschiebungen gewinnt.

 

Hinweis

Der Gläubiger darf insbesondere nicht die Anfechtungsfristen nach den §§ 3 ff. AnfG aus den Augen verlieren. So sind (vermeintlich) entgeltliche Verfügungen zwischen nahestehenden Personen (§ 138 InsO) bereits nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr anfechtbar. Hat der Schuldner solche Vermögensverfügungen, etwa die Übertragung eines Grundstücksanteils auf den Ehegatten, schon in der wirtschaftlichen Krise vorgenommen, ist die Frist schnell verstrichen.

Handeln Sie vorsorgend!

Es kann deshalb sinnvoll sein, die Zwangsvollstreckung unmittelbar nach dem obsiegenden Urteil unter Stellung einer Sicherheit nach § 108 ZPO zu betreiben. Liegen keine Erkenntnisse für eine erfolgversprechende Forderungspfändung (Konto, Arbeit, Steuererstattungsansprüche) vor, sollte unmittelbar ein Sachpfändungsauftrag mit anschließendem Offenbarungsverfahren (Muster in FoVo 2009, 61 und 98) erteilt werden. Nachfolgend wird ein vollständiger kombinierter Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsleistung als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.

 

Muster: Kombinierter Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in …

Vollstreckungsauftrag

In der Vollstreckungssache … (Gläubiger) ./. … (Schuldner)

überreiche ich anliegend das gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichtes … vom … , Az.: … , mit Vollstreckungsklausel, eine beglaubigte Abschrift und eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der … -Bank vom … mit dem Auftrag, eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie der beglaubigten Abschrift der Bürgschaft zuzustellen.

Weiter wird beantragt,

die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben.

im Rahmen der Sachpfändung die Voraussetzungen der §§ 807 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ZPO herzustellen und zeitnah

die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 ff. ZPO

zu bewirken.

Der Gläubiger möchte weder an der Sachpfändung noch am Offenbarungsverfahren teilnehmen, so dass von einer Terminsladung abgesehen werden kann. Der Gläubiger ist mit einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO einverstanden und bittet zur Verfahrensoptimierung ausdrücklich darum, in dieser Weise zu verfahren.

die Akten dem zuständigen Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – mit dem Antrag vorzulegen, einen Haftbefehl nach § 901 ZPO zu erlassen, wenn der Schuldner zum bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert,

und den Haftbefehl zu übersenden
und den Haftbefehl an den zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag weiterzuleiten, diesen zu vollziehen.

Der Gläubiger ist mit einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO einverstanden.

Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollständig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge eingezogen werden, wird um deren Überweisung auf das Konto … bei der … (BLZ … ) gebeten. Auf die in der Anlage beigefügte Geldempfangsvollmacht wird verwiesen.

Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, § 29 GVGA. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten.

Gemäß §§ 58, 104 GVGA wird um die Beachtung der nachfolgenden Auftragsbestandteile gebeten:

Sachpfändungsauftrag

Es wird gebeten, den Vollstreckungsversuch anzukündigen, um zugleich die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu schaffen und den Schuldner letztmalig zum freiwilligen Zahlungsausgleich aufzufordern.

Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von sechs Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass

der Schuldner die erste Rate

sofort zahlt
binnen einer Woche zahlt
die monatliche Rate den Betrag von … EUR nicht untersc...

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