1. Sieht eine Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu aufgrund des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Rechts auf effektiven Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, 4.7.2017 – 2 BvR 2157/15).

2. Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfG, 4.7.2017, a.a.O.).

3. Nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die Partei mit nicht mehr als 600 EUR beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

4. Gemessen daran hat das AG die Berufung willkürlich nicht zugelassen, nachdem es die von der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren geltend gemachten Inkassokosten entgegen der Rechtsprechung u.a. des BVerfG (7.11.2011 – 1 BvR 1012/11) als grundsätzlich nicht erstattungsfähig angesehen hat.

BVerfG, Beschl. v. 26.5.2020 – 2 BvR 1762/16

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