Informationsbeschaffung als Schlüssel

Die Informationsbeschaffung ist der Schlüssel zum Erfolg in der Zwangsvollstreckung. Trotzdem sind ihr Grenzen gesetzt:

mangende Auskunftspflichten des Schuldners und von Dritten,
Auskunftspflichten, die zu spät kommen, um noch vor dem Vollzug eines Austauschgeschäftes auf die Ansprüche des Schuldners zugreifen zu können,
datenschutzrechtliche Bestimmungen, die eine über die Selbstauskunftspflicht des Schuldners nach §§ 802c, d ZPO hinausgehende Ermittlung bei Dritten beschränken.

Grenzen müssen bei Bestimmtheitsanforderung gesehen werden

Notwendigerweise führt das Informationsdefizit dazu, dass Ansprüche des Schuldners gegen Dritte nicht mit letzter Präzision beschrieben werden können. Insoweit wird auch stets nur die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. Maßstab muss deshalb sein, welche Erkenntnisse ein verständiger Gläubiger erlangen kann, um die Forderung im Antrag auf Erlass eines PfÜB zu beschreiben.

Begrenzte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

Das Vollstreckungsgericht prüft zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO. Im zweiten Schritt sind die Formalien des Pfändungs- und Überweisungsantrages nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu prüfen. Er muss die notwendigen Angaben enthalten.

Es prüft dagegen nicht den Tatsachenvortrag des Gläubigers auf Schlüssigkeit oder gar Begründetheit. Das Pfändungsverfahren ist kein Erkenntnisverfahren. In dem formalisierten Zugriffsverfahren werden die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt (Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 829 Rn 4). Geprüft wird nur, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (BGH MDR 2003, 1378 = NJW-RR 2003, 1650). Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann.

FoVo 12/2019, S. 233 - 235

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