Was der Gläubiger nur wissen kann …

An die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es müssen gewisse Ungenauigkeiten hingenommen werden, da dem Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse in der Regel nicht genau bekannt sind und weitere Nachforschungen auch nicht zumutbar sind (vgl. OLG Frankfurt, 1.8.1997 – 26 W 79/97). Entscheidend ist, ob die gepfändete Forderung auch von unbeteiligten Personen hinreichend klar bestimmt werden kann, so dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung in allgemeinen Umrissen angegeben ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn 8).

… reicht völlig aus

Die Gläubigerin hat den Drittschuldner benannt, die Art der zu pfändenden Forderung sowie den Anspruchsgrund der Forderung. Die Gläubigerin hat die Forderung als "Forderung aus Grundstückskaufvertrag" bezeichnet, was spätestens mit dem Schriftsatz vom 30.4.2019 dahingehend zu verstehen ist, dass die Kaufpreisforderung aus dem Grundstückskaufvertrag gepfändet werden soll. Der Grundstückskaufvertrag, aus dem sich die Kaufpreisforderung ergibt, ist auch hinreichend genug konkretisiert, da das verkaufte Grundstück nach Blatt und Flur bezeichnet worden ist. Die Bezeichnung der gepfändeten Forderung unterscheidet sich danach im Ergebnis z.B. nicht von der Bezeichnung "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Bohrarbeiten)", die als hinreichend bestimmt angesehen worden ist (vgl. BGH, NJW 1983, 886).

Datum des Vertragsabschlusses oder sonstige Identifizierung ist nicht nötig

Es ist insbesondere für die hinreichende Bestimmtheit einer zu pfändenden Forderung nicht erforderlich, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu benennen oder – beim Grundstückskauf – die Urkundenrollennummer anzugeben. Derartige Informationen stehen dem Gläubiger regelmäßig nicht zur Verfügung und es würde die Möglichkeiten der Pfändung unzumutbar einschränken, wenn vom Gläubiger derartige Informationen verlangt würden.

Unbestimmtheit nur bei mehreren gleichartigen Geschäften

Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner zwei oder sogar mehrere Grundstückskaufverträge über das Grundstück … geschlossen worden wären – was ggf. einer hinreichenden Bestimmtheit entgegenstehen könnte – liegen nicht vor.

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