Inkassounternehmen können im Zwangsvollstreckungsrecht auch bei einer Eigenvertretung nach § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG, §§ 788, 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vergütung nach dem RVG haben.

LG Darmstadt, Beschl. v. 15.3.2017 – 5 T 515/16

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