Teilvollstreckung

Der Gläubiger hat eine titulierte Forderung gegen den Schuldnern von noch mehr als 20.000 EUR. In der Vergangenheit hatte der Schuldner verschiedentlich Teilzahlungen geleistet und auch im Wege der Zwangsvollstreckung konnten Erlöse erzielt werden. Der Arbeitgeber konnte ermittelt werden und nun soll das Arbeitseinkommen gepfändet werden. Da nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner über einen pfändbaren Betrag von mehr als 100 EUR monatlich verfügt, soll aus Kostengründen nur eine Teilvollstreckung aus einem Teil der Hauptforderung von 5.000 EUR erfolgen.

Muss der PfÜB immer eine Forderungsaufstellung enthalten?

Das Vollstreckungsgericht beanstandet nun den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Der Rechtspfleger verlangt eine umfassende Forderungsaufstellung. Eigentlich benötigt er diese doch gar nicht. Es ist ein erheblicher Aufwand, diese formgerecht zu erstellen. Müssen wir dem Verlangen tatsächlich nachgeben?

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