Zwangsverwaltung kann sinnvoll sein

Die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens kann für den Gläubiger sinnvoll sein, wenn eine Zwangsversteigerung keine hinreichende Befriedigung des Gläubigers wegen vorrangiger Sicherungsrechte anderer Personen erwarten lässt, aber Einnahmen erzielt werden, die zur Bedienung von vorrangigen Verbindlichkeiten nicht benötigt werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger mit der Pfändung der Mieteinnahmen nach § 804 Abs. 3 ZPO ohne Aussicht auf ein alsbaldiges "Aufrücken" nachrangig geblieben ist und er durch die Eintragung einer Sicherungshypothek einen Anspruch aus Rangklasse 4 des § 10 ZVG erwirbt und die nachfolgende Anordnung der Zwangsverwaltung dementsprechend dazu führt, dass er den nur in Rangklasse 5 befindlichen Pfändungspfandgläubiger "überholt".

Die Lehren aus der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der Gläubiger nicht in jedem Fall befürchten muss, dass die Kosten der Zwangsverwaltung den Ertrag voll in Anspruch nehmen, so dass sich die Beantragung der Zwangshypothek nicht lohnt. Sie zeigt weiter, dass es sich für den Gläubiger in EUR auszahlen kann, die Bemessung und Festsetzung der Kosten einer Zwangsverwaltung nicht ohne Weiteres dem Gericht zu überlassen, sondern den Festsetzungsantrag zu prüfen und ggf. Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere dort, wo der Zwangsverwalter eine Vergütung nach dem RVG fordert.

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