Neuberechnung

Die Auffassung des AG ist grundsätzlich sachgerecht. Wäre der Arbeitslohn gleich in der richtigen Höhe gezahlt worden, wäre der pfändbare Betrag in Anwendung von § 850c ZPO unmittelbar zu bestimmen gewesen. Die Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge führt nun dazu, dass diese dem Lohnzahlungszeitraum hinzuzuschlagen sind, zu dem sie gehören (so auch Stöber, in Zöller: ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850c Rn 3). Es ist also eine Neu- bzw. Nachberechnung erforderlich. Hieraus kann sich auch für die Vergangenheit ein pfändbarer Betrag für den Gläubiger ergeben.

Gläubiger muss differenzieren

Beachtet werden muss, dass Nachzahlungsbeträge, die einen Zeitraum erfassen, der vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner liegt, von der Pfändung nicht erfasst werden und deshalb dem Schuldner pfandfrei belassen werden müssen. Umgekehrt sind aber auch Vorschüsse auf das Arbeitseinkommen, die einen künftigen Lohnzahlungszeitraum nach der Pfändung betreffen, bei der Bestimmung des Nettoeinkommens und damit des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO zu berücksichtigen.

FoVo 1/2016, S. 18 - 19

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