Ist die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 beantragt und sind die Voraussetzungen hinsichtlich der begehrten Rangklasse aus dem Titel nicht erkennbar, ist auf Beschwerde des Gläubigers der Beschluss aufzuheben. Das Amtsgericht hat in einer Zwischenverfügung auf die Nachbesserung zur Anordnung in der Rangklasse 2 hinzuweisen.

LG Heilbronn, 28.11.2011 – 1 T 408/11

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