Schuldner muss Eigenobliegenheiten wahrnehmen

Verzichtet der Schuldner auf einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, steht dies der Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Anders verhält sich dies allerdings dann, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war (BGH NJW1987, 3259, 3260 (a.E.); Gottwald, in: Müko-ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn 239). Eine unbillige Beeinträchtigung des Schuldners durch die Wahl des Mahnverfahrens ist dann wegen fehlender Schutzbedürftigkeit ausgeschlossen, wenn er anwaltlich vertreten war oder sonst ohne weiteres erkennbare und nahe liegende Möglichkeiten zur Abwehr des Anspruchs unter Verstoß gegen eigene Interessen nicht wahrgenommen hat (BGH NJW 1998, 2818, 2819; zustimmend Vollkommer, EWiR BGB §§ 826, 889, 890).

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