Alleiniges Rechtsmittel: Klage aus § 826 BGB

Der BGH folgt dieser Linie grundsätzlich und postuliert abweichend von den sonst sehr strengen Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung abgemilderte Anforderungen zur Durchbrechung der Rechtskraft.

 

Hinweis

Dabei muss gesehen werden, dass die Rechtskraft nur insoweit unterlaufen werden kann, wie die nachfolgenden Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Sie ist kein Einfallstor für Einwendungen, die problemlos hätten schon früher geltend gemacht werden können, wie etwa die Erfüllung der Forderung vor Titulierung.

Die Grundsätze des BGH

Der BGH formuliert als Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung:

 
Praxis-Beispiel

"Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde".

Prüfung auf vier Stufen

Die Prüfung des BGH erfolgt auf vier Stufen, deren Voraussetzungen alle gemeinsam vorliegen müssen, damit die Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel für unzulässig erklärt werden kann:

die materielle Unrichtigkeit des Titels,
die Kenntnis des Gläubigers von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit,
die Sittenwidrigkeit der Schädigung,
beachtenswerte Nichtergreifung eines Rechtsmittels durch den Schuldner.

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