Zulassung der Beschwerde beantragen!

Der Streit drehte sich im einzelnen Fall nur um 20,35 EUR für die persönliche Zustellung oder 7,05 EUR für die Zustellung per Post, d.h. um eine Differenz von 13,30 EUR. Das versperrte nach § 66 Abs. 2 GKG, der über § 5 Abs. 2 GvKostG anwendbar ist, den Weg zur Beschwerde. Diese ist nämlich nur statthaft, wenn die Beschwer mindestens 200 EUR beträgt. Allerdings kann die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Das hatte der Gläubiger im konkreten Fall richtigerweise beantragt, weil die Streitfrage, ob der GV oder der Gläubiger die Zustellungsart wählen darf, in einer Vielzahl von Fällen zum Tragen kommt.

Aus kleinen Beträgen werden Millionen

Auch wenn die Differenz der Gebühren überschaubar ist, muss gesehen werden, dass es sich um ein Massenverfahren der GV handelt. In der Masse von Millionen beantragter Vermögensauskünfte in Deutschland pro Jahr kommt schnell ein zweistelliger Millionenbetrag zusammen, den Gläubiger und letztlich Schuldner zu tragen haben, wenn die GV nach ihrer Wahl eine persönliche Zustellung durchführen dürften, wo auch eine postalische Zustellung reicht. Nichts anderes gilt in anderen Kostenfragen mit dem GV, so dass das Rechtsmittel gerade bei den Gläubigern auf der Checkliste stehen sollte, die sehr viele Vollstreckungen beauftragen.

Kostenansatzbeschwerde ohne Kostenrisiko

Ein Kostenrisiko ergab das Vorgehen des Gläubigers, das sich auch bei anderen kostenrechtlichen Streitfragen mit dem GV anbietet, nicht. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Allerdings werden auch keine Kosten erstattet.

FoVo 11/2015, S. 207 - 213

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