Pfändung des Pkw beim betreuten Schuldner

Im Fall des BGH betrieb der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Der unter Betreuung stehende Schuldner leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie und an Epilepsie. Aufgrund der beauftragten Sachpfändung pfändete die Gerichtsvollzieherin (GV) den Pkw des Schuldners.

Schuldner reklamiert Pfändungsschutz für sich

Hiergegen wandte sich der Schuldner mit der Erinnerung und machte geltend,

das gepfändete Fahrzeug sei von ihm überwiegend mit Mitteln aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990" erworben worden. Da Ansprüche gegen den Fonds unpfändbar seien, sei auch das Fahrzeug selbst der Pfändung entzogen.
dass sich die Unpfändbarkeit des Pkw außerdem daraus ergebe, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei, um von seinem Wohnort aus regelmäßig Arzttermine in einem anderen Ort wahrnehmen zu können. Insbesondere in akuten Phasen seiner Erkrankung könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, da er sich dann von anderen Menschen bedroht fühle und ohne Anlass aggressiv reagiere. Schließlich sei er auch nicht in der Lage, die Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr aufzubringen.

Schuldner bleibt in den Instanzen erfolglos

Das AG hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen und nur die Verwertung des Pkw bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben, welche das LG unter Aufrechterhaltung der Anordnung zur Verwertungsaussetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner sein Begehren weiter.

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