Ausgangspunkt: notwendiger Unterhalt des Schuldners
Dem Schuldner ist nach § 850d ZPO bei der Vollstreckung durch einen Unterhaltsberechtigten zunächst einmal so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt braucht. Den notwendigen Unterhalt definiert der BGH (WuM 2011, 232) mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch. Das umfasst den Regelbedarf zuzüglich der notwendigen Wohnkosten. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, dass davon ausgegangen wurde.
Konkurrierende Unterhaltsansprüche
In der weiteren Folge ist dem Schuldner daneben der Betrag zu belassen, dessen er zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
▪ | den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten |
▪ | oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten |
bedarf.
Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes ist tatsächlich vom jeweiligen Mindestunterhalt auszugehen, es sei denn, es wird ein höherer Unterhalt im konkreten Einzelfall begründet.
Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen
Die Frage der vorrangigen oder gleichberechtigten Unterhaltsgläubiger bestimmt sich aus § 1609 BGB sowie (für nachpartnerschaftlichen Unterhalt) aus § 16 S 2 LPartG; § 850d Abs. 2 ZPO schafft damit Übereinstimmung des ZwV-Rechts mit der materiell-rechtlichen Regelung. Der Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder und privilegierter volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) hat somit absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen (Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 850d ZPO Rn 16)
FoVo 10/2019, S. 194 - 196
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