ArbG hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das ArbG bei der Streitwertbemessung auf die zwischen den Parteien allein streitige Bruttodifferenz abgestellt. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der Antrag lautet auf Zahlung von 32.450,04 EUR brutto abzüglich 12.352,59 EUR netto. Entsprechend hat das ArbG den Tenor des erlassenen Versäumnisurteils gefasst. Aus dem Versäumnisurteil kann der Gerichtsvollzieher den vollen Differenzbetrag der beiden vorgenannten Brutto- und Nettobeträge (also 20.097,45 EUR) eintreiben. Selbst wenn – was aus dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei ersichtlich ist – zwischen den Parteien unstreitig gewesen wäre, dass die Beklagte nicht nur die Steuern auf den von ihr errechneten Zahlungsbetrag in Höhe von 28.242,90 EUR mit 15.890,03 EUR richtig berechnet hätte, sondern diesen Betrag auch tatsächlich an die Finanzverwaltung abgeführt hätte, bliebe der vom Kläger in dieser Weise gestellte Antrag dennoch für die Wertbestimmung maßgeblich. Gegebenenfalls hätte das Arbeitsgericht hier der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben dürfen.

Brutto ./. Netto entspricht der h.M.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des LAG wie auch der herrschenden Meinung, dass der Streitgegenstand einer Leistungsklage "Brutto abzüglich Netto" der Differenz der beiden Beträge entspricht (LAG Nürnberg, 22.5.1989 – 1 Ta 116/88; LAG Düsseldorf, 17.1.2011 – 2 Ta 768/10; LAG Düsseldorf, 7.3.2005 – 17 Ta 91/05).

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