Beitreibung einer alten Forderung mit verjährten und unverjährten Zinsen

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer bereits 2005 titulierten Forderung. Im April 2017 wurde der Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Erledigung und der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Zugrunde lag die bis dahin aufgelaufene Gesamtforderung, die auch objektiv verjährte Zinsen enthielt. Der Schuldner hatte sich allerdings bis dahin nicht auf die Verjährung berufen.

Schuldner zahlt unter Vorbehalt an den GV und fordert zurück

Der Schuldner zahlte dann im Juni 2017 die Gesamtforderung an den Gerichtsvollzieher, die verjährten Zinsen allerdings nur unter Vorbehalt. Ende Juli 2017 wurde dann Klage zur Zurückforderung der verjährten Zinsen eingereicht. Wir stellen uns nun die Frage, ob wir die geforderten Zinsen tatsächlich zurückzahlen müssen.

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