1. Das angebliche Bestehen von Untermietverhältnissen über eine zu räumende Ladenfläche, zu denen der Hauptmieter im Räumungsrechtsstreit keine näheren Angaben gemacht hat, reicht nicht zur Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Räumung nach § 765a ZPO.

2. Aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel kann grundsätzlich nur gegen diesen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Etwas anderes kann aus Billigkeitsgründen jedoch dann gelten, wenn ein (angeblicher) Untermietvertrag verheimlicht und ohne Billigung des Vermieters geschlossen worden ist, der Mieter seit über einem Jahr keinen Mietzins mehr zahlt und der Schuldner im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat. Eine solche Verheimlichung kann nur das Ziel gehabt haben, die spätere Vollstreckung zu vereiteln, was sich als missbräuchliches Verhalten darstellt, das nicht schutzwürdig ist.

LG Hannover, Beschl. v. 12.11.2014 – 8 T 46/14

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