Frist- und Inhaltskontrolle gefordert
Widerspricht der Schuldner dem Teilungsplan und hinterlegt darauf das Vollstreckungs- bzw. Verteilungsgericht den Versteigerungserlös, wird der Vollstreckungserfolg illiquide. Es liegt also im Interesse des Gläubigers, dass eine schnelle (Rest-)Auszahlung erfolgt. Vor diesem Hintergrund gebietet es die Interessenlage, dass sich der Gläubigervertreter die Monatsfrist notiert und – ggf. durch eine entsprechende Akteneinsicht – feststellt, ob der Schuldner alle notwendigen Nachweise nicht nur in inhaltlicher Hinsicht, sondern auch in der notwendigen Form gestellt hat. So mancher Schuldner ist schon über die Formalien gestolpert.
Tipp
Dabei kann es auch sinnvoll sein, im Verfahren über die Widerspruchsklage die zutreffende Berechnung des Gegenstandswertes zu prüfen. Erkennbare Fehler gehen insoweit zu Lasten des Schuldners.
Schuldner ist nicht rechtlos gestellt
Über diesen Weg kann der Gläubiger die Liquidität schnell wiedergewinnen und über den Versteigerungserlös in dem ihm zukommenden Umfang verfügen. Das stellt den Schuldner allerdings nicht rechtlos und entzieht der Widerspruchsklage auch nicht den Grund. Wird der Widerspruch des Schuldners für begründet erklärt, erfolgte die Auszahlung des Verteilungserlöses im Verhältnis zu ihm ohne Rechtsgrund, so dass der Auszahlungsbetrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugewähren ist.
FoVo 10/2015, S. 190 - 192
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