Zivilrechtliche Auskunftspflicht als Strafbarkeitsvoraussetzung

Zunächst kann die strafrechtliche Seite das Zivilrecht nicht ausklammern. Was nicht zivilrechtlich angegeben werden muss, kann auch keine strafrechtlich relevante Verletzung sein. Auch bei einem debitorischen Konto bestehen Pfändungsmöglichkeiten. Bei einem Girokonto können die Ansprüche nach § 833 ZPO, aber auch der Anspruch auf Auszahlung des Dispositionskredits für den Fall des Abrufs gepfändet werden.

 

Hinweis

Der Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge ist nicht pfändbar. Allerdings hat der Schuldner die Kontoauszüge ungeschwärzt herauszugeben (BGH FoVo 2012, 69 und 73).

Einschränkung der Auskunftspflicht

Damit ist ein Konto, das nicht mehr genutzt wird, das kein Guthaben aufweist und voraussichtlich auch nicht mehr aufweisen wird, von vorneherein wertlos und muss nicht angegeben werden.

 

Hinweis

Mit der Reform der Sachpfändung kann sich dies aber aufgrund des Wortlautes von § 802d ZPO n.F. ändern, da dann auch unpfändbares Vermögen anzugeben ist, es sei denn, es ist nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO unpfändbar.

Debitorisches Konto ist anzugeben

Einem aktiv betriebenen Konto, auch wenn es debitorisch ist, kann jedoch noch ein Guthaben gutgeschrieben werden. Damit spielt es für die Zwangsvollstreckung eine Rolle (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn 154 ff.; Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Handbuch Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 33). Der bloße Dispositions-/Kontokorrentkredit soll dagegen wertlos sein, denn bei einer Pfändung könnte die Bank diesen sofort kündigen (Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Handbuch Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 33 Rn 92; Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl. 2011, (1)-AGB Banken Nr. 19 Rn 445 ff.; dies übersieht Müller, in: MK-StGB, 2. Aufl. 2012, § 156 StGB Rn 29) und es würde nicht zu einer Auszahlung kommen. Dem steht allerdings die Rechtsprechung des BGH entgegen, nach dem auch der Dispositionskredit grundsätzlich pfändbar ist (BGH NJW 2001, 1937; BGH NJW 2004, 1444; bestätigt durch BGH FoVo 2012, 69 und 73). Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur bei einem Abruf, weil das Abrufrecht nicht pfändbar ist.

 

Hinweis

Anderes kann auch nicht richtig sein, weil dem Schuldner anderenfalls ein "Leben im Debit" möglich wäre. Dass ein Vertragspartner aus einer Pfändung Konsequenzen zieht, kann kein Grund dafür sein, schon die Möglichkeit der Pfändung zu verneinen. Solange der Anspruch besteht, handelt es sich um eine Geldforderung, die nach §§ 828, 829 ZPO grundsätzlich auch pfändbar ist.

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