Drittschuldnererklärung und sonstige Nebenrechte

Die Drittschuldnerauskunft steht im Gefüge der Informationsbeschaffung in der Forderungspfändung nicht allein.

Die Drittschuldnererklärung steht

einerseits grundsätzlich neben dem Auskunfts- und Herausgabeanspruch gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO
 

Hinweis

Der Schuldner hat dem Gläubiger alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den gepfändeten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Hierauf bezogen ist der Schuldner des Weiteren verpflichtet, dem Gläubiger alle Unterlagen herauszugeben, derer es zum Nachweis der Forderung bedarf. Maßstab für den Umfang der Auskunfts- und/oder Herausgabeverpflichtung ist stets die Frage, was benötigt wird, um die Forderungen erfolgreich gegen den Drittschuldner durchzusetzen.

andererseits neben den mitgepfändeten Nebenansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen den Drittschuldner.
 

Hinweis

Mit der Forderungspfändung tritt der Gläubiger an die Stelle des Schuldners. Von der Pfändung sind insoweit die unselbstständigen Auskunftsrechte des Schuldners gegen den Drittschuldner mit umfasst (BGH 19.12.2012 – VII ZB 50/11). Diese Ansprüche kann der Gläubiger unabhängig vom Umfang der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO gegenüber dem Drittschuldner geltend machen. So hat der BGH (a.a.O.) etwa anerkannt, dass der Drittschuldner dem Gläubiger die jeweilige Lohnabrechnung herausgeben muss.

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