Prozessvergleich löst Vollstreckungsbescheid ab

Für den Gläubiger wurde ein Vollstreckungsbescheid über rund 10.000,00 EUR erwirkt, worauf der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitete, die er auch ungeachtet des Einspruches des Schuldners fortsetzte. Auf den Einspruch haben sich der Gläubiger und der Schuldner im Wege eines Prozessvergleiches auf eine Zahlung von rund 5.000 EUR gegen den Verzicht auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid geeinigt und die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben.

AG weigert sich Vollstreckungskosten festzusetzen

Nunmehr weigert sich das AG – Vollstreckungsgericht –, die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten in voller Höhe vorzunehmen. Vielmehr möchte es diese nur zur Hälfte festsetzen. Zu Recht? Macht es Sinn, gegen die mögliche Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen?

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