Gericht prüft § 765a ZPO

Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn diese für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Für die Anwendung von § 850k Abs. 4 ZPO fehlt es zumindest für die Zahlungen der Beihilfe an einer Grundlage in dieser speziellen Vorschrift, mithin war der Antrag in einen Antrag nach § 765a ZPO umzudeuten. Es kann nicht der Schuldnerin angelastet werden, die Details des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zu kennen.

Grundsätzlich verlieren auch unpfändbare Zahlungen ihre Unpfändbarkeit mit Eingang auf dem Konto des Schuldners, da in diesem Moment der Anspruch des Schuldners auf diese Zahlungen erledigt und zu einem Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank in derselben Höhe wird. Folgt man dieser Ansicht, wären sämtliche unpfändbare Beträge rein durch die Auszahlung auf ein Konto plötzlich pfändbar. Die Unpfändbarkeit der Zahlungen der Krankenkasse ergibt sich aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die der Beihilfezahlungen aus der Entscheidung des BGH vom 5.11.2004 (IXa ZB 17/04).

Es wäre im höchsten Maße unbillig und liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, wenn dieser Schutz durch eine simple Pfändung des Schuldnerinnenkontos umgangen werden könnte. Der ein Konto pfändende Gläubiger darf nicht besser gestellt sein als ein Gläubiger, der den Anspruch selbst pfänden möchte. In gleichem Maße darf ein Schuldner nicht allein schon deswegen schlechter gestellt werden, weil sein Konto gepfändet ist und nicht der Anspruch selbst. Diese Gleichstellung versuchte der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO zu gewährleisten. Die Schuldnerin ist auf die eingehenden Zahlungen von Beihilfestelle und Krankenversicherung dringend angewiesen, um bereits entstandene Krankheitskosten zu decken. Die Zahlung sind daher zweckgebunden und sind dem Zugriff durch Gläubiger zu entziehen.

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