Faksimile-Unterschrift ohne Wert

Dem LG kann insoweit gefolgt werden, dass eine Faksimile-Unterschrift keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Sie hat keine Aussagekraft. Eine vorgeschriebene Form – § 126 BGB verlangt bei der Schriftform eine eigenhändige Unterschrift – repräsentiert sie nicht, und wenn es keiner Unterschrift bedarf, kommt ihr ebenso kein Wert zu.

Gibt es überhaupt ein Unterschriftserfordernis?

Die entscheidende Frage ist, ob ein Vollstreckungsauftrag überhaupt einer Unterschrift bedarf. Das besondere Vollstreckungsrecht enthält hierzu in den Vorschriften §§ 802a ff. ZPO und §§ 828 ff. ZPO jedenfalls keine Anordnung. Auch im allgemeinen Vollstreckungsrecht begründet § 754 ZPO kein Unterschriftserfordernis. Grundsätzlich kann danach der Vollstreckungsantrag nämlich schriftlich, mündlich oder elektronisch eingereicht werden. Auch in der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) werden zwar Fragen der Vollmacht, nicht aber der Unterschrift angesprochen. Das LG stellt deshalb auch nicht auf ein Unterschriftsbedürfnis ab, sondern auf die Frage, ob von einer ernsthaften Antragstellung ausgegangen werden kann.

Der BGH sagt nein!

Der BGH hat schon 2005 (BGH DGVZ 2005, 94 = FoVo 2008, 140) ausgesprochen, dass eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vorgeschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rn 1 zu § 754 ZPO).

Aber: Ernsthaftigkeit und Authentizität

Allerdings müsse es dem Vollstreckungsorgan gestattet sein, Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität zu beseitigen (BGH WM 2015, 1117; BGH DGVZ 2012, 46). Das LG hat also den richtigen Ansatz gewählt. Es muss erkennbar sein, dass der Auftrag "wissentlich und willentlich" erteilt wurde. Das steht insbesondere bei Rechtsdienstleistern in Frage, die mit großen Fallzahlen die Vollstreckung betreiben. In diesem Sinne kann ein Faksimile aber nicht helfen.

 

Hinweis

Wenig überzeugend argumentiert das LG allerdings, wenn es die Erinnerung des Gläubigers nicht genügen lässt. Am Verfahren ist der Gerichtsvollzieher zu beteiligen. Mit der Erinnerung wird der Auftrag ernsthaft und individualisiert verteidigt. Auf die Erinnerung ist es dem Gerichtsvollzieher also möglich, ihr abzuhelfen und den Auftrag fortzusetzen. Dabei bleibt unerheblich, ob eine andere Person als beim PfÜB unterschrieben hat. Entscheidend ist, ob von einem Gläubigervertreter ausgegangen werden kann. Die angenommene Unleserlichkeit ist gerichtlicher Alltag. Mit den Voraussetzungen des BGH an eine anzuerkennende Unterschrift setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.

Ihre Handlungsalternativen

Zur Vermeidung von Nachteilen, insbesondere der Zurückweisung des Vollstreckungsantrages oder auch nur der nachteiligen Verzögerung, kann es sich grundsätzlich empfehlen, den Vollstreckungsauftrag im Original zu unterschreiben oder aber die Möglichkeiten herauszuarbeiten, die die Annahme der Ernsthaftigkeit des Antrages belegen.

 

Hinweis

Eine Kanzleimitarbeiterin, die ständig zur Abgabe von Willenserklärungen in Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt ist, kann für den vom Rechtsanwalt vertretenen Gläubiger auch wirksam Zwangsvollstreckungsaufträge erteilen (AG Arnsberg JurBüro 2006, 101; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 753 Rn 8; a.A. allerdings AG Seligenstadt DGVZ 1995, 12; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 753 Rn 5).

Alternativ kommt auch die individuelle Anweisung der GV-Kosten als Vorschuss, die Übersendung des Vollstreckungstitels und weiterer Belege (Mroß, DGVZ 2016, 213) oder die nachträgliche Mitteilung unmittelbar an das Vollstreckungsorgan, dass der Antrag formfrei gestellt werden kann und in dieser Form als gestellt gelten soll (BGH DGVZ 2005, 94), in Betracht.

 

Hinweis

Der Gläubiger kann die Problematik reduzieren, wenn er so schnell wie möglich und überall dort, wo es möglich ist, die elektronische Antragstellung nach § 754a ZPO sowie § 829a ZPO nutzt. Ab dem 1.1.2018 ist das bundesweit der Fall.

FoVo 8/2017, S. 162 - 164

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