Vorteil Rechtssicherheit

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit in der Wahl des Rechtsmittels schafft. Wie schon ein Blick auf § 804 Abs. 3 ZPO zeigt, lebt die Zwangsvollstreckung auch vom schnellen Zugriff. Dauern Rechtsmittelverfahren für sich genommen schon lang, vergrößert sich dieser Zeitverlust weiter, wenn auch noch ein falsches Rechtsmittel gewählt wird. Im Fall des BGH war dies nur deshalb nicht der Fall, weil das LG unrichtig die Vollstreckungsmaßnahme sofort aufgehoben hat. Richtigerweise hätte es die Pfändung unter einen Rechtskraftvorbehalt stellen müssen. Dann wären die Ansprüche des Schuldners über die gesamte Rechtsmittelzeit bis zum BGH blockiert gewesen und für die Zukunft noch einmal, bis über die Vollstreckungsgegenklage entschieden ist.

Verhindern Sie eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

Fast wäre dadurch auch der Weg zur Klärung der Streitfrage nach dem richtigen Rechtsmittel versperrt gewesen, weil das Landgericht als Beschwerdegericht Fakten geschaffen hat, nämlich die erfolgte Pfändung aufgehoben und nicht unter einen Rechtskraftvorbehalt gestellt hat. Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich von Amts wegen zu machen, solange noch ein Rechtsmittel möglich ist, wird in der Praxis aber häufig vergessen. Fehlt es an einem Rechtskraftvorbehalt, wird die angefochtene Entscheidung sofort aufgehoben und kann dementsprechend auch nicht mehr den Rang wahren. Nachfolgende Gläubiger rücken so vor. Es ist deshalb erforderlich, dass der Gläubiger bei einem Rechtsmittel des Schuldners stets einen Rechtskraftvorbehalt "beantragt".

 

Musterformulierung

"Soweit das angerufene Gericht entgegen der hier vertretenen Auffassung entscheiden möchte, wird gebeten, die Entscheidung unter den Vorbehalt der Rechtskraft zu stellen, damit die bereits erlassene Vollstreckungsmaßnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ihre nach § 804 Abs. 3 ZPO rangwahrende Wirkung verliert."

Durchsetzung vollstreckungsbeschränkender Vereinbarungen wird schwieriger

Wer eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung abschließt, muss für die Zukunft beachten, dass deren Durchsetzung schwieriger wird. Sie hat zunächst einmal appellierende Wirkung. Der Weg über § 767 ZPO ist langwierig. Auch wenn § 769 ZPO die Option des einstweiligen Rechtsschutzes gibt, wird dieser allenfalls die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirken, nicht aber zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen. Dem Gläubiger ist damit – trotz vollstreckungsbeschränkender Vereinbarung – ein starkes Schwert in die Hand gegeben. Er kann zunächst einmal Ansprüche des Schuldners "blockieren". Das kann Grundlage einer – notwendigen – Verständigung sein.

Aufklärungspflicht und Alternativen

Über die Sicht des BGH muss der Rechtsdienstleister einen Schuldner unterrichten, der eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung schließen möchte. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend müssen andere Wege gefunden werden. Am sichersten ist es, schon keinen vollstreckbaren, sondern nur einen klagbaren Anspruch zu schaffen. Ersatz weise kann für den titulierten Anspruch anderweitige Sicherheit geleistet werden, die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unangetastet lässt und zugleich den Gläubigerinteressen Rechnung trägt.

FoVo 8/2017, S. 152 - 160

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