Überall in Deutschland gehen die Schulferien zu Ende. Ein für die Zwangsvollstreckung nicht unwichtiger Zeitpunkt. Mit dem Ende der Schulferien beginnt für viele Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt. Sie beginnen eine Ausbildung und verdienen ihr eigenes Geld. Das hat Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Schuldners. Seine Kinder können ihren Lebensunterhalt nunmehr ganz oder teilweise selbst bestreiten. Das gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, ihre Nichtberücksichtigung nicht nur bei der Pfändung von Arbeitslohn nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantragen, sondern auch eine Änderung des dem Schuldner nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO gewährten zusätzlichen Freibetrages auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die nachfolgende Arbeitshilfe soll die Antragstellung erleichtern.

 

Hinweis

Anders als für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht insoweit kein Formularzwang.

 

Muster: Gläubigerantrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az: … M … /13

zeigen wir an, dass wir (weiterhin) den Gläubiger vertreten. Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragen wir,

  1. den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der Drittschuldnerin, Konto-Nr.  … , um die nach § 850k Abs. 2 gewährten Beträge für eine unterhaltsberechtigte Person zu reduzieren;
  2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Drittschuldner nicht berechtigt ist, dem Schuldner die zwischen dem bisherigen Freibetrag von … EUR und einem einstweilen zu bestimmenden Freibetrag von … EUR bestehende Differenz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 auszuzahlen und die Differenz nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nach deren Maßgabe auszuzahlen hat.

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des … , Az.: … , hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung von … EUR gemäß der der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des erkennenden Gerichtes vom … , Az.: … , wurde der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin … aus dem bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Die Drittschuldnerin hat gemäß § 840 ZPO im Rahmen der Drittschuldnererklärung dargelegt, dass es sich bei dem im Antrag bezeichneten Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO handelt. Der Schuldner hat der Drittschuldnerin eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO überreicht, aus der hervorgeht, dass er dem in seinem Haushalt lebenden Kind … aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhalt leistet. Die Drittschuldnerin hat die Unterhaltspflicht dementsprechend nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt.

Das bezeichnete Kind hat zum 1.8.2013 jedoch ein Ausbildungsverhältnis begonnen.

Es erzielt aus dem Ausbildungsverhältnis eigene Einkünfte in Höhe von monatlich zumindest … EUR. Beweis:

Zeugnis Schuldner
Zeugnis Kind
Zeugnis Arbeitgeber

Mit der Aufnahme der Ausbildung durch das gesetzlich unterhaltsberechtigte Kind hat der Schuldner die Leistung von Natural- wie Barunterhalt eingestellt. Beweis:

Zeugnis Schuldner
Zeugnis Kind
Zeugnis Arbeitgeber
Die Ausbildungsvergütung ist ausreichend, um den Lebensbedarf des gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindes vollständig zu decken. Eine Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person im Rahmen der dem Schuldner zu gewährenden Pfändungsfreigrenzen ist er deshalb unbillig.
Die Ausbildungsvergütung ist geeignet, den Unterhaltsbedarf des gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindes zumindest in nicht unerheblichem Umfange teilweise zu decken. Es entspricht daher der Billigkeit, die unterhaltsberechtigte Person nur anteilig im Rahmen der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gläubigers ist dabei ein Betrag von … EUR ausreichend.

Um Verfahrensverzögerungen durch den Schuldner zu vermeiden, ist es erforderlich, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag die auf die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person entfallenden Beträge dem Zugriff des Schuldners zu entziehen. Insoweit bedarf es der einstweiligen Anordnung nach § 850 Abs. 4 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO.

FoVo 8/2013, S. 149 - 151

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