Gläubiger hat Darlegungs- und Beweislast für Restforderung

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und in der Sache begründet. In dem Verfahren nach § 733 ZPO kann dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn er ein Rechtsschutzbedürfnis an der nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat und dem Schuldner keinerlei Nachteile durch die Erteilung drohen. Dies gilt auch dann, wenn der Titel dem Schuldner durch den Gläubiger oder Gerichtsvollzieher bewusst ausgehändigt worden ist, etwa infolge einer falschen Berechnung der Gläubigerforderung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rn 5). In diesem Fall muss aber der Gläubiger nachweisen, dass noch eine Restforderung offen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 733 Rn 12; LG Hechinger Rpfleger 1994, 151; LG Nürnberg Jur Büro 1982, 137; LG Dortmund Rpfleger 1994, 308).

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Titel an den Schuldner herausgegeben, nachdem dieser den in der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung genannten Gesamtbetrag gezahlt hatte. Die Antragsteller haben durch die vorgelegten Berechnungen und Unterlagen bewiesen, dass trotz der Zahlungen des Schuldners noch eine offene Restforderung von 29,11 EUR als Hauptforderung aus dem Teilvollstreckungsbescheid vom 20.3.2007 besteht und in Höhe von 352,33 EUR als Zinsen aus den Hauptforderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27.7.2007. Die dargelegten Berechnungen zeigen in überzeugender Weise, dass alle Zahlungen des Schuldners so berücksichtigt worden sind, dass es für den Schuldner günstig ist. Die Zahlungen sind im überwiegenden Maß auf die Hauptforderung verrechnet worden, obwohl sie nach dem Gesetz und auch dem Teilzahlungsvergleich vom 14.6.2007 erst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung hätten verrechnet werden können, was für den Schuldner deutlich ungünstiger gewesen wäre.

Schuldner kann Gegenbeweis führen

Der Schuldner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Tatsachen vorgetragen, die die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden erschüttern könnten. Eine – zutreffende – Forderungsaufstellung kann auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch nachgereicht werden. Die Darlegungen der Kontoentwicklung weisen, auch wenn nur ein Forderungskonto für beide Vollstreckungsbescheide geführt wird, hinreichend klar den offenen Restbetrag der einzelnen Titel aus.

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