1. Die aus einer Zwangsversteigerung resultierende ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen gemäß § 765a ZPO kann zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens und damit im Beschwerdeverfahren zu der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen.

2. Die Schutzbedürftigkeit des Schuldners entfällt nicht deshalb, weil er seine psychische Erkrankung und eine daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnimmt. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht.

BGH, 6.12.2012 – V ZB 80/12

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