Der Gläubiger als Beschwerdeführer pfändete den Kaufpreisanspruch des Schuldners aus einem von dem Beschwerdegegner im Jahr 2012 notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag in Höhe von rd. 71.000 EUR. Der Käufer und Drittschuldner – zugleich Bruder des Schuldners –, dem der PfÜB am 5.3.2020 zugestellt wurde, teilte dem Gläubiger mit, dass ihm der Anspruch bereits am 9.3.2012 abgetreten worden sei. Der Vollzug der Urkunde ist aber in der Folge zum Ruhen gekommen.

Gläubiger will Auskunft von dem Notar

Der Gläubiger hat von dem Schuldner und dem Drittschuldner über den Stand der Durchführung des Kaufvertrages teilweise keine bzw. widersprüchliche Auskünfte erhalten. Da er somit über den Stand der Kaufvertragsdurchführung im Unklaren sei, begehre er wegen dieses Kaufpreisanspruchs, aber auch wegen des jetzt von ihm auch gepfändeten Rechts auf Rücktritt vom Kaufvertrag, den er unverzüglich erklären werde, von dem Notar als Beschwerdegegner Auskunft über den Stand der Dinge.

Nachdem der Notar die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit nach § 18 BnotO verweigert, verfolgt der Gläubiger sein Begehren mit der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BnotO weiter.

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