Der Gläubiger kann Kosten sparen

Man mag sich auf den ersten Blick fragen, warum der Gläubiger das Rechtsmittelverfahren gewählt hat, statt schlichtweg – für nunmehr 4,50 EUR – die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen und vorzulegen. Die diesbezüglichen Kosten hat der Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen. Die Frage beantwortet sich allerdings auf andere Weise, wenn berücksichtigt wird, dass der Gläubiger hinsichtlich der Kosten vorleistungspflichtig ist und das Liquiditätsrisiko des Schuldners trägt. Es ist mithin nicht gesichert, dass der Schuldner dem Gläubiger in der Zukunft die Kosten erstattet. Vorrangig zu erstattende Kosten führen im Übrigen dazu, dass die Hauptforderung später ausgeglichen und die Forderungseinziehung insgesamt abgeschlossen werden kann.

Skepsis des GV und des AG ist unangebracht

Die Skepsis des GV gegenüber den Auskünften der Auskunfteien ist in der Sache auch unbegründet. Die Auskunfteien greifen ihrerseits auf das Schuldnerverzeichnis zurück und können günstigere Preise für die Auskünfte anbieten, weil sie einerseits aufgrund der Vielzahl der eingeholten Auskünfte günstigere Bedingungen erhalten, andererseits bei der Preisgestaltung berücksichtigen können, dass die Auskünfte regelmäßig mehrfach benötigt und damit "verkauft" werden können. Der GV sieht zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter nach § 141 Abs. 1 S. 5 GVGA das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein, so dass er auch eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der vorgelegten Auskünfte hat.

FoVo, S. 139 - 141

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