Außendienst ist legitim

Die Entscheidung des BGH zeigt zunächst, dass keine Kommunikationsform mit dem Schuldner per se unzulässig ist. Mit ihnen kann schriftlich – insoweit auch elektronisch –, fernmündlich oder persönlich kommuniziert werden. Entscheidend ist, dass keine der Kommunikationsformen dazu missbraucht werden darf, die freie Willensentscheidung des Schuldners zu beeinträchtigen.

Da im gerichtlichen Verfahren Widerspruch und Einspruch keine Begründung voraussetzen, ist es nachvollziehbar, dass der Gläubiger schon vor dem Hintergrund der weiteren und von ihm vorzufinanzierenden Kosten den persönlichen Kontakt zu dem Schuldner sucht, um die Gründe für den Widerspruch oder Einspruch zu erfahren. Möglicherweise hat der Schuldner Einreden oder Einwendungen, die tatsächlich einen Verzicht auf die weitere Rechtsverfolgung nahelegen. Die Praxis zeigt, dass sich in einem persönlichen Gespräch weit besser als schriftlich oder fernmündlich gütliche Lösungen finden lassen.

Rücknahme und Verzicht im Kontext einer gütlichen Regelung

Im Regelfall werden die Rücknahme eines Widerspruches und der Verzicht auf den Einspruch als Sicherungsmaßnahmen im Kontext einer gütlichen Erledigung sinnvoll sein. Sie unterstreichen die Ernsthaftigkeit des Schuldners, einen Forderungsausgleich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit herbeizuführen, ohne die Ansprüche infrage zu stellen und den Gläubiger in eine künftig nachteilige Darlegungs- und Beweislage zu bringen. Der Gläubiger wird richtigerweise die Verpflichtung zur Rücknahme des Widerspruches und des Verzichtes auf den Einspruch in den Vergleichstext aufnehmen und die diesbezügliche Erklärung, adressiert an das zentrale Mahngericht, dann noch einmal gesondert in Erfüllung der Vergleichsverpflichtung unterzeichnen lassen.

FoVo, S. 147 - 151

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