Zum 1.7.2021 werden die Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO um 6,28 % und damit ganz erheblich erhöht (FoVo 2021, 101 ff., in diesem Heft). Das wirkt sich auch auf das P-Konto nach § 850k Abs. 1 ZPO aus. Stärker als noch in der Vergangenheit müssen Gläubiger und ihre Bevollmächtigten prüfen, ob die Vollstreckungssituation durch Anträge auf die Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen geändert werden kann. Die einschlägige Norm war bisher § 850c Abs. 4 ZPO. Seit dem 8.5.2021 ist der Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO zu stellen. Wenn es um die Pfändung des Guthabens auf einem P-Konto geht, ist entsprechend nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c Abs. 6 ZPO zu verfahren.

Die aktuelle Situation gibt dazu Anhaltspunkte. Mit der Überwindung des 3. Lockdowns kehrt im Arbeitsmarkt wieder mehr Normalität ein. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten in vielen Branchen nimmt wieder zu und reguläre Arbeitsplätze werden wieder besetzt. Auch stehen die Sommerferien vor der Tür und im Anschluss beginnen zum 1.8. oder in den folgenden Monaten die Ausbildungsverhältnisse, eine für die Zwangsvollstreckung nicht unwichtige Tatsache. Jugendliche, die Kinder der Schuldner, beginnen eine Ausbildung und verdienen ihr eigenes Geld.

Die zuvor geschilderten Situationen haben Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Schuldners. Sein Ehegatte oder seine Kinder können ihren Lebensunterhalt nunmehr ganz oder teilweise selbst bestreiten. Das gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, ihre Nichtberücksichtigung nicht nur bei der Pfändung von Arbeitslohn nach § 850c Abs. 6 ZPO n.F. zu beantragen, was auf den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos nach § 850k Abs. 1, 2 und 5 ZPO über § 850k Abs. 4 ZPO erstreckt werden kann. Die nachfolgende Arbeitshilfe soll die Antragstellung erleichtern.

 

Hinweis

Anders als für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht insoweit kein Formularzwang.

 

Muster: Gläubigerantrag nach § 850c Abs. 6 ZPO n.F.

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az … M …/13,

an der weiter beteiligt ist … – Arbeitgeber und Drittschuldner –

zeigen wir an, dass wir (weiterhin) den Gläubiger vertreten.

Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragen wir, nach § 850c Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass

1. bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners nach § 850c ZPO

der Ehegatte des Schuldners
das Kind … des Schuldners

als gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

ganz
teilweise in Höhe von … %

nicht zu berücksichtigen ist.

2. im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet wird, dass der Drittschuldner nicht berechtigt ist, dem Schuldner die zwischen dem bisherigen Freibetrag von … EUR und einem einstweilen zu bestimmenden Freibetrag von … EUR bestehende Differenz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 auszuzahlen und nach rechtskräftiger Entscheidung nach dieser zu verfahren.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des … , Az … , hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung von … EUR gemäß der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom … , Az … , wurde der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin … aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Die Drittschuldnerin hat gemäß § 840 ZPO im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Aus den nachfolgenden Zahlungen ergibt sich, dass die Drittschuldnerin neben dem Schuldner … gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt hat.

Nach § 850c Abs. 6 ZPO n.F. ist jedoch anzuordnen, dass

der Ehegatte
das Kind …

bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nicht zu berücksichtigen ist. Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Lebt – wie hier – die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Schuldners, ist diese vollständig unberücksichtigt zu lassen, wenn sie über ein eigenes Einkommen von rund 500 EUR monatlich verfügt. Das ist der Fall.

Das bezeichnete Kind beginnt zum 1.8.2021 nach dem Ende seiner Schulausbildung eine Ausbildung und erzielt eine Ausbildungsvergütung zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für Auszubildende von 550 EUR.

Beweis:

Zeugnis des anzuhörenden Schuldners
Zeugnis des anzuhörenden Kindes …
Zeugnis Arbeitgeber
Mit der Aufnahme der Ausbildung durch das gesetzlich unterhaltsberechtigte Kind hat der Schuldner die Leistung von Natural- wie Barunterhalt eingestellt.

Beweis:

Zeugnis des anzuhörenden Schuldners
Zeugnis des anzuhörenden Kindes …
Zeugnis Arbeitgeber

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