1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 Abs. 1 S. 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellung in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges erfolgen kann.

2. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auch nach Beendigung des Mandats mag einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts darstellen, der aber zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2020 – 6 W 105/19

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