Kündigung nach § 314 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Diese Regelung dürfte aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber hat jedwede Kündigung ausgeschlossen. Da der Zahlungsanspruch unberührt bleibt, fehlt auch die Grundlage für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

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