Die erledigte Sperrung
Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin (GV) unter dem 6.6.2017 Vollstreckungsauftrag zur Zutrittsermöglichung und Sperrung des Stromzählers des Schuldners. Mit Schreiben vom 30.6.2017 teilte die GV der Gläubigerin den Vollstreckungstermin am 15.8.2017 mit. Der Briefkopf dieses Schreibens enthielt die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieherin, unter anderem auch eine Fax-Nummer. Mit Telefax vom 5.7.2017, gerichtet an eben diese Faxnummer, nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag zurück.
GV vollstreckt trotz Auftragsrücknahme
In Unkenntnis der Antragsrücknahme begab sich die Gerichtsvollzieherin mit einem Schlosser und einem Zeugen am 15.8.2017 zu dem Schuldner, um den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Durch einen Anruf bei der Gläubigerin erhielt die GV Kenntnis von der Antragsrücknahme. Ihre Tätigkeit rechnete die Gerichtsvollzieherin mit Kostenrechnung vom 16.8.2017 wie folgt ab:
Nicht erledigte Amtshandlung | KV 604 | 15,00 EUR |
Wegegeld | KV 711 | 3,25 EUR |
Bereitstellung Schlosser | KV 707 | 85,80 EUR |
Bereitstellung Zeuge | KV 707 | 7,50 EUR |
Auslagenpauschale | KV 716 | 3,00 EUR |
Summe | 114,55 EUR |
GV beruft sich auf ein nicht funktionierendes Fax
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. Sie begehrt die Absetzung der Bereitstellungskosten für den Schlosser und den Zeugen. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens erklärte die GV, dass sie erst durch die Mitteilung der Gläubigerin erfahren habe, dass ihr Fax nicht funktionierte. Ein Fax von der Gläubigerin habe sie nicht erhalten. Ferner erhalte sie nach einem Fax üblicherweise noch eine schriftliche Mitteilung, was hier nicht erfolgt sei.
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