Eheleute können von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen in einem Ehevertrag vereinbaren und die Abweichungen dann im Güterrechtsregister eintragen lassen. Für den Gläubiger können sich aus dem Register Informationen ergeben, die er auch im Forderungsmanagement, insbesondere aber auch in der Zwangsvollstreckung für sich nutzbar machen kann.

Was wird im Güterrechtsregister eingetragen?

Von den gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Verhältnissen kann durch Ehevertrag abgewichen werden. Im Güterrechtsregister können dann folgende Tatsachen eingetragen werden:

Änderungen und Ausschluss des Güterstandes durch Ehevertrag oder Urteil (§§ 1412 Abs. 2, 1449 Abs. 2, 1470 Abs. 2 BGB),
Änderung des Zugewinnausgleichs,
Beseitigung der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen als Ganzes (§ 1365 BGB),
Bestimmung von Vorbehaltsgütern in der Gütergemeinschaft (§ 1418 Abs. 4 BGB),
Beschränkung und Ausschluss der Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 2 BGB)
Einspruch oder Widerruf der Einwilligung des Ehepartners zu einem selbstständigen Erwerbsgeschäft (§§ 1431 Abs. 3, 1456 Abs. 3 BGB).
 

Hinweis

Die Eintragung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages. Ohne Eintragung entfaltet die güterrechtliche Änderung jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, zu denen auch der Gläubiger gehören kann. Sie können sich jedoch auch nicht auf die Eintragung verlassen, da dem Register kein öffentlicher Glaube zukommt.

Hier wird das Güterrechtsregister geführt

Die maßgeblichen Regelungen über das Güterrechtsregister finden sich in §§ 1558 ff. BGB. Zuständig für die Führung des Güterrechtsregisters und damit für entsprechende Eintragungen ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 1558 BGB. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben, ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern. Nach dem Landesrecht kann auch eine zentrale Zuständigkeit begründet werden. Hiervon haben inzwischen verschiedene Bundesländer Gebrauch gemacht. Das entsprechende Landerecht lässt sich heute über den Internetauftritt des jeweiligen Justizministeriums erschließen.

Der Gläubiger hat ein Einsichtsrecht

Die Eintragungen im Güterrechtsregister können nach § 1563 BGB von jedermann und damit auch von dem Gläubiger eingesehen werden. Von den Eintragungen kann auch eine Abschrift gefordert werden. Von diesem unbeschränkten Einsichtsrecht sind auch alle Schriftstücke umfasst, auf die die Eintragung Bezug nimmt (MüKo-BGB/Kanzleiter, 5. Aufl., § 1563 Rn 1 und § 1560 Rn 5; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1563 Rn 1; Bamberger/Roth-Völker, BGB, § 1563 Rn 2; Soergel/Gaul, BGB, § 1563 Rn 1).

 

Hinweis

Die Einsichtnahme in das Güterrechtsregister ist nach § 90 KostO gebührenfrei. Datenschutzrechtliche Belange stehen der Einsichtnahme grundsätzlich nicht entgegen (allgemeine Auffassung; grundlegend Lüke, Registerrecht und Datenschutz, NJW 1983, 1408).

Soweit der Gläubiger nicht nur die Eintragung, d.h. etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages selbst feststellen will, sondern auch den genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten. Diese erfolgt nicht nach § 1563 BGB, sondern nach §§ 385, 13 FamFG; so dass hier ein berechtigtes Interesse darzulegen ist. Dieses ergibt sich grundsätzlich aus der Existenz des Vollstreckungstitels.

Die richtigen Konsequenzen ziehen

Für den Gläubiger wird in der Regel die Einsicht in die Registerakten, d.h. insbesondere in den Ehevertrag erforderlich sein. Hat der Schuldner mit seinem Ehegatten im Wege eines Ehevertrages die Gütertrennung vereinbart, so finden in diesem Zusammenhang nicht selten auch Vermögensverschiebungen statt.

Vermögensüber­tragungen anfechten

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung der Gütertrennung die Pfändungsfreiheit des Schuldners zum Ziel hat, d.h. den (gegenwärtigen oder zukünftigen) Gläubigern gezielt Vermögenswerte entzogen werden sollen. Diese Vermögensverschiebungen, etwa die Übertragung von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Vermögenswerten, können als Rechtshandlungen nach §§ 3 ff. AnfG anfechtbar sein und insoweit dem Zugriff des Gläubigers offen stehen.

 

Hinweis

Erhält der Gläubiger weder über § 1563 BGB noch über §§ 385, 13 FamFG die erforderlichen Informationen, ob und welche Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 807 ZPO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, deren Nachbesserung oder auch die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO verlangen. Insbesondere das Nachbesserungsverlangen rechtfertigt sich daraus, dass der Schuldner Angaben zu den Vermögensverschiebungen und damit zu möglichen Anfechtungsmöglichkeiten zu machen hat.

Vermögen und Einkommen des Ehegatten nutzen

Aus den Angaben kann sich auch ergeben, dass der Ehegatte des Schuldners über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügt und hieraus auch Erträg...

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