Drittschuldner berichtet über P-Konto

Hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners aus einer Bankverbindung gepfändet, muss ihm der Drittschuldner nach § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F. in Zukunft mitteilen, ob es sich bei dem gepfändeten Konto – oder einem der gepfändeten Konten – um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt. Dies hat für die Beteiligten Konsequenzen:

In diesem Fall ist der „alte“ Pfändungsschutz nach § 850k ZPO a.F. (= § 850l ZPO n.F.) ausgehebelt. Der Schuldner kann dann Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem P-Konto verlangen.

Nur wenn ein P-Konto besteht, kann dort der Pfändungsschutz des § 850c Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO in Anspruch genommen werden.

 
Hinweis

Der von § 850c ZPO umfasste Pfändungsschutz wird kraft Gesetzes nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO n.F. nur eingeschränkt auf das Konto übertragen (hierzu auch Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1300, 1300i; Goebel, Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen, S. 84 ff.). Die Tabelle zu § 850c ist deshalb nicht anwendbar (falsch deshalb Mock, Vollstreckung effektiv 2010, 19). Für eine andere Verfahrensweise bedarf es einer gesonderten gerichtlichen Anordnung nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F.

So kommt der Schuldner zum P-Konto

Die vertraglichen Grundlagen sind in § 850k Abs. 7 ZPO geregelt. Hier finden sich Bestimmungen zur Einrichtung und zur Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.

Die Führung eines Pfändungsschutzkontos ist zunächst unabhängig davon, ob der Schuldner sich Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern ausgesetzt sieht oder auch nur in finanziell bedrängten Verhältnissen lebt. Vielmehr ist es der freien Vereinbarung von Kreditinstitut und Kunde innerhalb des Bankvertrages gleich welcher Form überlassen, ob ein Girokonto als herkömmliches Girokonto geführt wird oder als Pfändungsschutzkonto. Ein Kontrahierungszwang, d.h. ein Anspruch auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, ist mit der Regelung nicht verbunden.

 
Hinweis

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies zu der Erkenntnis führt, dass die Unterhaltung eines Pfändungsschutzkontos für sich genommen noch kein Indiz für eine beeinträchtigte Bonität ist. Auch wenn dies theoretisch zutreffen mag, wird die Praxis dies wohl anders bewerten (vgl. Bittner, WM 2008, 141). Es stellt sich doch die Frage, warum jemand ein Pfändungsschutzkonto einrichten sollte, wenn er einerseits nicht ernsthaft damit rechnen kann, jemals den Pfändungsschutz tatsächlich in Anspruch nehmen zu müssen, andererseits eine Umwandlung eines herkömmlichen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auch dann noch möglich ist, wenn eine Pfändung ausgebracht wurde.

P-Konto nur für natürliche Personen

Mit dem Pfändungsschutzkonto möchte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass der notwendige Lebensunterhalt auch bei Pfändungsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Notwendigkeit sieht der Gesetzgeber nur bei natürlichen Personen und lässt deshalb auch die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten nur bei natürlichen Personen zu. Bei nur beschränkt Geschäftsfähigen handeln deren gesetzliche Vertreter.

 
Hinweis

Mit dieser Argumentation verliert der Gesetzgeber sein zweites Ziel, den freien Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherzustellen, aus dem Auge. Viel mehr noch als für natürliche Personen ist es für Unternehmen wichtig, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Muss dieser wegen einer Kontopfändung eingestellt werden, folgt die Insolvenz des Unternehmens meist auf dem Fuße, da es kaum möglich ist, im modernen Wirtschaftsverkehr ausschließlich Bargeschäfte abzuwickeln. Allerdings hat sich die Situation insoweit gegenüber der Situation vor der Reform nicht geändert.

Nur höchstpersönliche Kontoeröffnung

Der Gesetzgeber will die Formulierung „der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut“ dahin verstanden wissen, dass der Kontoinhaber die Kontoeröffnung höchstpersönlich vornehmen muss und sich nicht durch einen Dritten vertreten lassen darf. Dies solle dem Missbrauch, insbesondere der Eröffnung mehrerer Pfändungsschutzkonten für eine Person, entgegenwirken (Schumacher, ZVI 2009, 313, 321).

Keine Wahl der Bank: Umwandlungskontrahierungszwang

Der Schuldner kann die Umwandlung eines herkömmlichen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO jederzeit verlangen. Insoweit besteht also für das Kreditinstitut ein Umwandlungskontrahierungszwang. Dieser Umwandlungskontrahierungszwang ist aber nur bedingt hilfreich. Da der Gesetzgeber dieses Instrument nicht mit einem Kündigungsschutz versehen hat, ist das Kreditinstitut nach der Rechtslage des Bundesrechtes auf die – von ihm ungewollte – Umwandlung des herkömmlichen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in der Lage, den Bankvertrag mit dem Schuldner zu kündigen. Insoweit wird dieses Druckmittel erhalten bleiben.

 
Hinweis

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sehen die Sparkassengesetze oder sonstige normative Regelungen unterhalb dieser Ebene vor...

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