Vollstreckung des Gläubigers nach formwechselnder Umwandlung

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des AG C vom 17.1.2005 über eine Teilhauptforderung in Höhe von 525 EUR. Der Vollstreckungsbescheid weist als Anspruchsinhaberin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines Handelsregisterauszugs des AG entstand die Gläubigerin durch formwechselnde Umwandlung der "Quelle AG" in die "Quelle GmbH" gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich angeblicher Forderungen des Schuldners gegen eine Bank.

Ringabtretung ohne Titelumschreibung

Zu diesem Antrag trägt die Gläubigerin vor: Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen den Schuldner habe sie an die ABC AG abgetreten. Diese habe die Forderung dann an die DE Ltd. abgetreten, die wiederum die Forderung an sie zurückabgetreten habe. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss des AG vom 1.9.2009 habe der Insolvenzverwalter bestätigt, dass sich die Forderung gegen den Schuldner in ihrem freien Vermögen befinde. Eine Titelumschreibung auf einen neuen Gläubiger sei nicht erfolgt.

Antragsablehnung mit erfolglosem Rechtsmittel

Das AG – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der von der Gläubigerin dargelegten Ringabtretung bestünden Zweifel an der Parteiidentität. Zudem sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die titulierte Forderung von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters umfasst sei. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

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